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Obst und Gemüse Nürmberger
D. Nürmberger u. A. Hecht GbR
Weißenstädter Str. 34
95158 Kirchenlamitz
Geschäftsführer:
Dieter Nürmberger
Anna Hecht
Tel. 09285 / 488
Fax 09285 / 913298
www.o-g-n.de
E-Mail: info{at}o-g-n.de
Handelsregister Bayreuth
Ust-IdNr. vorhanden
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Dies ist ein kleiner Auszug aus dem Gesetzestext. Für die Richtigkeit und Aktualität wird keine Verantwortung übernommen.
Steuerbefreiung nach
§ 3 Nr. 34 EStG: Betriebliche Gesundheitsförderung
Eine neue Steuerbefreiung wird für die betriebliche Gesundheitsförderung geschaffen. Damit soll die Bereitschaft der Arbeitgeber erhöht werden, die betriebsinterne Gesundheitsförderung zu stärken. Es werden Maßnahmen steuerbefreit, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des § 20a Abs. 1 i. V. mit § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V genügen. Dies sind z. B. Kurse zur gesunden Ernährung, Rückengymnastik, Suchtprävention, Stressbewältigung etc. Nicht darunter fällt die Übernahme der Beiträge für einen Sportverein oder ein Fitnessstudio. Zudem müssen diese Leistungen vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (keine Umwandlung von Arbeitslohn). In diesem Fall kann ein Betrag von bis zu 500 EUR je Arbeitnehmer und Jahr steuerfrei bleiben, erstmals bereits für Leistungen des Arbeitgebers im Kalenderjahr 2008.
Link zum Bundesministerium für Gesundheit -> Betriebliche Gesundheitsförderung
Steuergesetze
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